Pkw-EnVKV: Welche Verbrauchsangaben auf die Autohaus-Website gehören
Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung schreibt vor, welche Angaben zu einem neuen Pkw gehören, sobald jemand für ihn wirbt. Die eigene Website ist Werbung. Hier steht, welche Werte zu jedem Fahrzeug gehören, für welche Fahrzeuge die Pflicht gilt, wo die Angaben stehen müssen und wie sie aus mobile.de auf die Website kommen.
Was die Verordnung verlangt
Die Verordnung stammt von 2004 und wurde zum 23. Februar 2024 grundlegend neu gefasst. Seither gelten ausschließlich WLTP-Werte, und an die Stelle der alten Energieeffizienzklassen sind die CO2-Klassen A bis G getreten. Die Schonfristen sind abgelaufen: für Werbung im Internet am 1. Mai 2024, für gedruckte Werbung am 1. August 2024. Zuletzt geändert wurde die Verordnung am 2. März 2026, an den Pflichten für die Werbung im Netz hat das nichts geändert.
Wer wirbt, ausstellt, verkauft, vermietet oder verleast, muss Angaben zu Verbrauch, CO2-Emissionen, Energiekosten, Kraftfahrzeugsteuer, möglichen CO2-Kosten und CO2-Klasse machen. Welche davon wo verlangt sind, hängt vom Ort ab: Label am Fahrzeug, Aushang im Autohaus, Werbung, Fernabsatz. Für die eigene Website gilt der Katalog für die Werbung, und der ist der kürzeste.
Für welche Fahrzeuge die Pflicht gilt
Sie gilt für neue Personenkraftwagen. Als neu gilt ein typgenehmigter Pkw, dessen Erstzulassung noch nicht länger als acht Monate zurückliegt oder der nicht mehr als 1.000 Kilometer gefahren ist. Tageszulassungen und Vorführwagen fallen damit regelmäßig darunter.
Gebrauchtwagen sind nicht kennzeichnungspflichtig. Wer die Werte trotzdem zeigt, darf ausschließlich WLTP-Werte verwenden und muss erkennbar machen, dass das Fahrzeug gebraucht ist. Werte nach dem alten NEFZ-Verfahren sind in keinem Fall mehr zulässig.
Die Grenze zwischen neu und gebraucht ist die häufigste Streitfrage. Der Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes liest die Definition so, dass ein Fahrzeug oberhalb von 1.000 Kilometern gebraucht ist; nach dem Wortlaut genügen bereits acht Monate seit der Erstzulassung für sich genommen. Geklärt ist das nicht. Im Zweifel gehören die Angaben dazu: Sie schaden nie, ihr Fehlen kann teuer werden.
Was auf der eigenen Website stehen muss
Eine Händler-Website ist Werbung. Sie ist kein Verkaufsort, deshalb ist das Pkw-Label dort nicht vorgeschrieben, und ohne Onlineshop liegt in der Regel auch kein Fernabsatz vor. Zu jedem neuen Pkw gehören diese Angaben:
- Der kombinierte Wert für den Energieverbrauch
- Der kombinierte Wert für die CO2-Emissionen
- Die CO2-Klasse, bei Plug-in-Hybriden zwei Klassen
- Bei Elektro- und Plug-in-Fahrzeugen zusätzlich der Stromverbrauch und die elektrische Reichweite, bei Plug-in-Hybriden außerdem der Verbrauch bei entladener Batterie
Eine Tabelle genügt. Die farbige Skala der CO2-Klassen ist auf einer gewöhnlichen Bestandsseite nicht verlangt, ebenso wenig eine bestimmte Reihenfolge. Auch der alte Pflichtsatz, der auf den Leitfaden verweist, ist für die Werbung nicht mehr vorgesehen.
Wo die Angaben stehen müssen
Die Angaben müssen gut lesbar sein, nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft, und schon beim flüchtigen Lesen verständlich. Sie müssen dem Besucher in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem er erstmals etwas über die Motorisierung erfährt. Seit 2024 gilt das auch dann, wenn zur Motorisierung überhaupt nichts gesagt wird.
Für eine Fahrzeugliste heißt das: Zeigt die Kachel Leistung, Hubraum oder Kraftstoff, gehören die Werte in die Kachel und nicht erst auf die Fahrzeugseite. Gerichte haben zur früheren Fassung entschieden, dass ein Klick auf „Mehr anzeigen“ nicht genügt. Ein bloßer Verweis auf ein PDF genügt erst recht nicht.
Die CO2-Klassen A bis G
Die Klasse ergibt sich unmittelbar aus den kombinierten CO2-Emissionen, ohne Bezug auf das Gewicht des Fahrzeugs.
| CO2-Klasse | CO2 kombiniert in Gramm je Kilometer |
|---|---|
| A | 0 |
| B | 1 – 95 |
| C | 96 – 115 |
| D | 116 – 135 |
| E | 136 – 155 |
| F | 156 – 175 |
| G | ab 176 |
Plug-in-Hybride tragen zwei Klassen: eine aus dem gewichtet kombinierten Wert, eine aus dem Wert bei entladener Batterie. Die alte Energieeffizienzklasse von A+++ bis D gibt es nicht mehr. Sie war vom Gewicht abhängig und ist entfallen; wer sie heute noch ausweist, benutzt eine Bezeichnung, die die Verordnung nicht mehr kennt.
Was auf der Bestandsseite nicht nötig ist
Energiekosten, Kraftfahrzeugsteuer, die möglichen CO2-Kosten über zehn Jahre und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer gehören zum Label und zum Aushang im Autohaus, nicht in die Werbung im Netz. Die CO2-Kosten werden aus einem angenommenen CO2-Preis, den Emissionen je Kilometer und dem Faktor 0,15 berechnet, in drei Preisannahmen; die Preise gibt das Bundeswirtschaftsministerium jährlich zum 30. Juni bekannt.
Anders liegt der Fall beim Fernabsatz, also wenn über die Website ein Kaufvertrag vollständig zustande kommen kann. Dann sind zusätzlich die Angaben des Labels bei der Beschreibung des Modells zu zeigen; die Darstellung des ausgefüllten Labels erfüllt das. Ein Satz, der den Fernabsatz für ausgeschlossen erklärt, hilft nicht, wenn tatsächlich anders gehandelt wird.
Was bei Verstößen droht
Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit. Der Bußgeldrahmen des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes reicht bis 50.000 Euro. Das praktische Risiko sitzt allerdings woanders.
Die Deutsche Umwelthilfe mahnt Autohäuser wegen ihrer Internetwerbung ab und klagt auf Unterlassung. Im Verbandsklagenregister des Bundesamts für Justiz stehen mehrere solcher Verfahren aus 2025 und 2026, darunter ein Anerkenntnisurteil des Landgerichts Bochum vom 30. April 2025 gegen ein Autohaus, bei dem Angaben zu Stromverbrauch, CO2-Emissionen und CO2-Klasse fehlten.
Teuer wird selten die erste Abmahnung, sondern das, was danach kommt. Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreibt, riskiert bei jedem weiteren fehlerhaften Inserat eine Vertragsstrafe, nach einem Urteil ein Ordnungsgeld. Bei dreihundert Fahrzeugen im Bestand ist das kein Einzelfallrisiko mehr.
Woher die Werte kommen
Maßgeblich ist die Übereinstimmungsbescheinigung des konkreten Fahrzeugs, das CoC-Papier: Feld 49.1 bei Verbrennern, Feld 49.4 bei Plug-in-Hybriden. Hersteller müssen ihren Händlern die Angaben auf Anforderung unverzüglich und unentgeltlich übermitteln.
Der Leitfaden der Deutschen Automobil Treuhand listet die Werte je Modell und wird zweimal im Jahr aktualisiert. Er ist eine Nachschlagequelle, ersetzt aber nicht die Werte des konkreten Fahrzeugs: Schon eine andere Rad-Reifen-Kombination verändert sie. Beim Stromverbrauch ist umzurechnen, das CoC nennt Wattstunden je Kilometer, anzugeben sind Kilowattstunden je 100 Kilometer.
Liegen dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-Werte vor, entfällt die Angabe; freiwillige Werte sind dann als vorläufig zu kennzeichnen. Dass ein System oder ein Dienstleister die Werte nicht liefert, entbindet dagegen nicht. Die Verantwortung bleibt beim Händler.
Wie BasisCars die Angaben ausgibt
BasisCars überträgt die Werte, die in deinem mobile.de Inserat stehen, zusammen mit dem Fahrzeug: Verbrauch kombiniert, CO2-Emissionen, Schadstoffklasse und die weiteren Verbrauchswerte, auch für Elektro- und Hybridfahrzeuge. Auf der Fahrzeugseite zeigt das Plugin sie nach Pkw-EnVKV und WLTP an, ohne dass du sie ein zweites Mal pflegst.
Alle Felder liegen als eigene Felder in WordPress und lassen sich damit auch in der Trefferliste oder in einer eigenen Vorlage ausgeben. Was im Inserat fehlt, kann das Plugin nicht ergänzen: Sind die Werte bei mobile.de nicht gepflegt, fehlen sie auch auf der Website. Die Prüfung bleibt deine Aufgabe.
Häufige Fragen zur Pkw-EnVKV
Gilt die Pkw-EnVKV auch für Gebrauchtwagen?
Nein. Kennzeichnungspflichtig sind nur neue Pkw. Freiwillige Angaben zu Gebrauchtwagen sind erlaubt, dann aber ausschließlich mit WLTP-Werten und mit erkennbarem Hinweis, dass das Fahrzeug gebraucht ist.
Muss das Pkw-Label auf der Website stehen?
Nein, solange über die Website kein Kaufvertrag zustande kommt. Die Website ist Werbung, kein Verkaufsort; dort genügen die Werte, etwa als Tabelle. Beim Fernabsatz kommen die Angaben des Labels hinzu.
Reicht ein Verweis auf ein PDF mit den Werten?
Davon ist abzuraten. Die Angaben müssen gut lesbar und beim flüchtigen Lesen verständlich sein, und zwar in dem Augenblick, in dem erstmals etwas zur Motorisierung zu sehen ist. Gerichte haben schon einen Klick auf „Mehr anzeigen“ nicht genügen lassen.
Was ist bei Elektroautos anders?
Zu Verbrauch, CO2-Emissionen und Klasse kommen der Stromverbrauch und die elektrische Reichweite. Plug-in-Hybride brauchen zusätzlich den Verbrauch bei entladener Batterie und tragen zwei CO2-Klassen.
Darf ich weiter von Energieeffizienzklassen sprechen?
Nein. Seit der Neufassung kennt die Verordnung nur die CO2-Klassen A bis G, die sich allein aus den Emissionen je Kilometer ergeben. Die alte Skala von A+++ bis D war gewichtsabhängig und ist entfallen.
Dieser Text gibt den Stand vom September 2026 wieder und ist keine Rechtsberatung. Verbindlich ist der Verordnungstext; bei Zweifeln helfen die Innung, der Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes oder ein Fachanwalt weiter.